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11/2014
Regelung zur Entrichtung einer Verwaltungsgebühr bei Erteilung einer Sondernutzung für das Anbringen von Wahlplakaten in der Gemeinde Weilerswist.
Sehr geehrter Herr Bürgermeister,
wir beantragen die Befreiung von Verwaltungsgebühren bei Erteilung einer Sondernutzung für das Anbringen von Wahlplakaten in der Gemeinde Weilerswist für alle Parteien, die in der Kommunalpolitik tätig sind. Außerdem beantragen wir diese Befreiung auch für ortsansässige Vereine, die auf kulturelle Veranstaltungen durch Plakate hinweisen.
Begründung:
Laut Erlass des Ministeriums für Verkehr wird gebeten, auf die Erhebung von Sondernutzungsgebühren bei der Plakatwerbung aus Anlass von Wahlen zu verzichten. Hier ist nicht explizit erwähnt, dass auch auf die Verwaltungsgebühr für die Erteilung einer Genehmigung verzichtet werden sollte. Da die Arbeit der Parteien im öffentlichen Interesse liegt, sollte konsequenter Weise auf die Verwaltungsgebühr verzichtet werden.
Nach § 3 Abschnitt C der Verwaltungsgebührensatzung der Gemeinde Weilerswist vom 09.10.2001 sind Leistungen, die überwiegend im öffentlichen Interesse liegen, gebührenfrei. Wir bitten um eine genaue Auflistung, wer bisher von einer solchen Befreiung betroffen war.
Die Stadtverwaltung in Euskirchen und die Stadtverwaltung in Zülpich erhebt weder Sondernutzungsgebühren noch Verwaltungsgebühren für die Genehmigung für das Anbringen von Wahlplakaten.
Mit freundlichem Gruß
Liane Traue gez. Helene Kürten
-Fraktionsvorsitzende- -sachkundige Bürgerin-
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